Rechtsprechung
VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 113 Abs. 5; AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RL 2011/95/EU Art. 15 lit. c; EMRK Art. 3
Erfolgloser Asylantrag eines Afghanen - rewis.io
Erfolgloser Asylantrag eines Afghanen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
- VGH Bayern, 04.04.2017 - 13a ZB 17.30231
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309
Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch …
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist vielmehr für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige - wie den Kläger - auch angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309).In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist außerdem geklärt, dass derzeit für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309; BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 14.30063).
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe im Wesentlichen gleich sind. - EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07).
- BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, …
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47/07 - juris m.w.N.). - VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391
Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, wozu auch Kabul gehört, im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. insb. BayVGH, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris; BayVGH, B. v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris). - VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung
Auszug aus VG Regensburg, 10.01.2017 - RN 12 K 16.32258
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, wozu auch Kabul gehört, im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. insb. BayVGH, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris; BayVGH, B. v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - juris).